Verschenktes Wohnrecht löst Grunderwerbsteuer aus

Wird ein Grundstück verschenkt, ist dieser Vorgang normalerweise „nur“ schenkungsteuerpflichtig.
Nach § 3 Nr. 2 GrEStG ist er von der Grunderwerbsteuer grundsätzlich befreit. Danach heißt es:
„Ausgenommen von der Besteuerung sind der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen
unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes.
Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher
Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind.“ Weil die unentgeltliche Übertragung grundsätzlich
schenkungssteuerpflichtig ist, soll so eine „Doppelbelastung“ ausgeschlossen werden.
Die Steuerbefreiung kann damit aber auch eingeschränkt werden. Im vorliegenden Fall hatte eine
Bremerin von ihrem Lebensgefährten eine Wohnung geschenkt bekommen. Der Lebensgefährte hatte
sich vor der Schenkung ein lebenslanges Wohnrecht bestellt. Dies war zwar noch nicht im Grundbuch
eingetragen, nach Auffassung des Finanzgerichts Bremen (FG Bremen, Urteil vom 24.06.2015, veröffentlicht
17.02.2016, Az. 2 K 24/15) war das jedoch unerheblich. Bei einer Grundstücksschenkung
wird nur die tatsächliche Bereicherung mit Schenkungsteuer belastet. Steuerlich gesehen ist das
Wohnrecht des Lebensgefährten für die Beschenkte eine Belastung, die die Bereicherung mindert.
Und der Wert der Belastung – also der Wert des Wohnrechts – ist mit Grunderwerbsteuer zu belegen.
Nach Auffassung der Richter liegt eine Schenkung unter einer Auflage im Sinne des § 3 Nr. 2 GrEStG
nicht nur dann vor, wenn der Beschenkte als neuer Eigentümer das Wohnrecht an der übertragenen
Wohnung zugunsten des Schenkers bestellt, sondern auch dann, wenn er keinen Anspruch auf einen
lastenfreien Erwerb der Immobilie hat und somit nicht mit Erfolg gegen die noch ausstehende Eintragung
des Wohnrechts des Schenkers vorgehen kann. Der Gesetzgeber wollte eine „Doppelbelastung“,
aber eben auch eine doppelte Befreiung vermeiden und deshalb fällt für die Belastung Grunderwerbsteuer
an.

Weil der Freibetrag höher war als die Bereicherung, hätte die Beschenkte vermutlich gar keine
Schenkungsteuer zahlen müssen. Es ist aber aus steuerlicher Sicht nicht relevant, ob die Belastung
bei der Schenkungsteuer geltend gemacht werden kann oder nicht. Die Grunderwerbsteuer ist in jedem
Fall zu zahlen.

Quelle: Haus & Grund Sachsen-Anhalt e.V.